Erwerbsschaden im Unfallrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart
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Erwerbsschaden beim Verkehrsunfall
Erwerbsschaden
Erwerbsobliegenheit der Witwe: Anrechnung fiktiver Einkünfte auf Schaden
BGH Urt.v. 26.09.06 NJW 2007, Heft 1 – 2
Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen.
Erwerbsschaden
KG – 12 U 81/10 – zfs 2011,141
Der Erwerbsschaden eines Unternehmers bemisst sich nicht nach dem Gehalt einer gleichwertigen Ersatzkraft, sondern nur in der unfallbedingt tatsächlich eingetretenen Minderung des Gewinns. Die Kosten für eine tatsächlich eingestellte Ersatzarbeitskraft sind ersatzfähig, wenn durch ihren Einsatz ein Betriebsergebnis erzielt worden ist, das jedenfalls nicht höher lag, als es durch den unfallbedingt ausgefallenen Mitarbeiter hätte wahrscheinlich erzielt werden können.
Ist der Einsatz der Ersatzkraft betriebswirtschaftlich nicht vertretbar, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) vor. Dies ist der Fall, wenn die tatsächlich angefallenen Kosten einer Ersatzkraft mehr als das 6,5-fache des durchschnittlichen monatlichen Unternehmenslohn des Inhabers, bzw. Geschäftsführers betragen.
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