Wertminderung beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle

Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

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Wertminderung beim Unfallschaden

Wertminderung netto / brutto ?

Minderung für Firmenfahrzeuge nur netto ?

AG Remscheid Urt.v. 10.11.17 -8a C 190/1-

Bei einem unfallbedingten merkantilen Minderwert ist im Falle der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist die Wertminderung unter Abzug von 19 % Mehrwertsteuer zu entrichten.

 

Anmerkung:

bislang wurde davon ausgegangen, dass die am Unfallfahrzeug entstandene Wertminderung niemals Umsatzsteuer enthält, somit die Wertminderung als steuerneutral anzusehen ist. Dies wurde nun vom Amtsgericht Remscheid mit umfangreicher Begründung anders entschieden.

Hier bleibt abzuwarten, in wieweit die Sachverständigen und Gerichte auf diese Entscheidung reagieren.

Minderwert

 

Übersicht

Hierbei handelt es sich um unfallbedingte Beeinträchtigungen des Fahrzeugwertes, welche trotz Reparatur daran verbleiben.

Zu unterscheiden ist zwischen:

-      technischem Minderwert

     liegt vor, wenn das Fahrzeug trotz durchgeführter Reparatur am Fahrzeug nicht alle Schäden in technisch einwandfreier Art und Weise beseitigt werden konnten. Diese Fälle sind infolge des technischen Fortschritts der Reparaturtechnik äußerst selten geworden.

-      merkantilem Minderwert

     Hierbei handelt es sich um den Makel des reparierte Fahrzeuges nach der Verunfallung ein Unfallfahrzeug zu sein. Durch Zahlung einer Wertminderung soll dieser Schaden ausgeglichen werden, der dem Geschädigten bei Weiternutzung des Fahrzeuges verbleibt (BGH NJW 1961, 2253). Der konkrete Schaden besteht darin, dass der Geschädigte bei Verkauf des Fahrzeuges und dem gebotenen Hinweis auf ein Unfallfahrzeug Preisabschläge in Kauf nehmen muss.

     Es spielt hierbei keine Rolle, ob es sich um einen PKW, oder ein Motorrad handelt.

     Nachfolgende Ausführungen betreffen somit nur den merkantilen Minderwert.

     Voraussetzung für eine Wertminderung ist

-    verhältnismäßige Neuwertigkeit des Fahrzeuges

-    Erheblichkeit des Schadens

-    keine wesentlichen Vorschäden am Fahrzeug (OLG Celle 1973,717).

 

 

Verhältnismäßige Neuwertigkeit des Fahrzeuges

Für den Anspruch auf Wertminderung kommt es darauf an, ob und inwieweit sich ein Vorschaden auf den Verkaufswert des Fahrzeuges auswirkt. Dies kann sowohl bei älteren als auch Fahrzeugen mit hoher Laufleistung möglich sein (OLG Oldenburg zfs 199,335). Maßgeblich ist immer der Marktwertverlust durch den Unfallschaden. Dies kann nachgewiesen werden durch Gutachten (LG Braunschweig r+s 1999,508) oder durch Vorlage geeigneter Fachzeitschriften. Auch eine Laufleistung von fast 190. 000 km steht dem Anspruch auf Wertminderung nicht entgegen (LG Oldenburg zfs 1999,335).

 

 

Erheblichkeit des Schadens

Das Fahrzeug muss einen erheblichen Schaden erlitten haben. Reine Blechschäden werden hiervon grds. ausgenommen (AG Ludwigshafen zfs 1985,42). Auch Bagatellschäden reichen hierfür nicht (Palandt-Heinrichs, § 251 Rdnr. 21 m.w.N.)

Als Faustformel gilt, dass ein Minderwert erst dann in Betracht kommt, wenn die Reparaturkosten mindestens 10 % des Wiederbeschaffungswertes ausmachen.

Teils wird aber auch gefordert, dass Fahrzeugteile vom Unfall betroffen sind, die nicht ohne weiteres ausgewechselt werden können (z.B. Schäden am Rahmen oder Fahrgestell) (AG Münster zfs 2002,527). Jedoch werden auch hiervon wieder Ausnahmen gemacht, z.B. bei reinen Blechschäden bei fabrikneuen, hochwertigen Fahrzeugen (LG Stuttgart DAR 2002,458).

In der Rspr. hat sich teils (Hamburger Modell OLG Hamburg VersR 1981,1186) die Meinung durchgesetzt, dass ein merkantiler Minderwert grds. nur dann zum Tragen kommt, wenn tragende Teile am Fahrzeug beschädigt sind (z.B.: Längsträger, Querträger, Türsäulen (A, B oder C-Säule), Achsbefestigung).

Ferner kann sich z.B. bei neuwertigen Fahrzeugen bei geringeren Schäden eine Wertminderung ergeben, die jedoch entspr. geringer ausfällt.

Eine Wertminderung fällt jedoch aus, wenn am Fahrzeug ein Teil beschädigt ist, welches ohne weiteres ausgewechselt werden kann und keine Schäden an Rahmen und Fahrgestell aufgetreten sind (AG Münster zfs 2002,527).

 

Berechnungsmethoden der Wertminderung des Unfallfahrzeuges

Bezifferung der Wertminderung

Die Höhe der Wertminderung wird am Ende der Instandsetzung ermittelt (BGH 1967,552). Die Bezifferung stellt rglm. dann grds. kein Problem dar, wenn der Sachverständige diese in seinem Gutachten ermittelt hat. Dennoch ist diese Angabe kritisch zu überprüfen. Liegt keine Angabe im Gutachten vor, stehen verschiedene Berechnungsmethoden zur Verfügung:

-          Ruhkopf/Sahm (VersR 1962,593 f)

-          Halbgewachs (Der merkantile Minderwert 9.Aufl. 1979)

-          13. Verkehrsgerichtstag (1975)

-          Hamburger Model (OLG Hamburg VersR 1981, 1186 f).


Ruhkopf/Sahm:

Lange Zeit wurde von der Rspr. die Methode Ruhkopf/Sahm favorisiert (BGH VersR 1980,46f). Hiernach wird die merk. Wertminderung ermittelt aus einem gestaffelten Prozentsatz aus der Summe der Wiederbeschaffungskosten für das unfallbeschädigte Fahrzeug einerseits und der Reparaturkosten andererseits. Für die Staffelung ist maßgeblich zunächst, in welchem Verhältnis die Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert stehen. Darüber hinaus wird das Fahrzeugalter berücksichtigt.

Der Berechnungsmethode liegt folgende tabellarische Übersicht zugrunde:

 

Zulassungsjahr

Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert

 

10 – 30 %

30 – 60 %

60 – 90 %

-

1.

5 %

6 %

7 %

-

2.

4 %

5 %

6 %

-

ab 3.

3 %

4 %

5 %

-

 

z.B.:     Beschädigtes Fahrzeug ist seit 2 Jahren zugelassen. Reparaturkosten betragen 10. 000,- €, der Wiederbeschaffungswert 20. 000,- €. Die Reparaturkosten betragen somit 50 % des Wiederbeschaffungswertes. Demgemäß beträgt die Wertminderung 5 % der Summe aus Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert. 5 % von 30. 000,- € sind 6. 000,- €.

 

Die obige Berechnungsmethode führt regelmäßig dazu, dass die Wertminderung umso größer wird, je höher die Reparaturkostenrechnung durch den vorgesehenen Einbau von Neuteilen gestaltet wird.

 

Halbgewachs

Diese Methode ist zwar differenzierter, demgegenüber zum einen sehr kompliziert und führt zu teils deutlich geringeren Wertminderungen.

 

Hamburger Model

Diese Methode führt bei Fahrzeugen mit hoher Laufleistung zu höheren Wertminderungen, weswegen sie auch von Gerichten außerhalb Hamburg angewandt wird.

Hier wird die Wertminderung zunächst aus den Bezugsgrößen Betriebsleistung des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt und Höher der Reparaturkosten berechnet.

Danach ergibt sich folgende Tabelle:

 

Betriebsleistung

Merkantiler Minderwert

bis 20. 000 km

30 % der Reparaturkosten

bis 50. 000 km

20 % der Reparaturkosten

bis 75. 000 km

15 % der Reparaturkosten

bis 100. 000 km

10 % der Reparaturkosten

 

Die erste Tabelle entspr. auch der im Handelsverkehr üblichen Faustformel: Minderwert = 20 % der Reparaturkosten. In diesen Fällen liegt die Betriebsleistung bei den betroffenen PKW´s meist im Bereich 20. 000 bis 50. 000 km. In Ausnahmefällen kann auch bei Fahrzeugen mit höherer Laufleistung von über 100. 000 km eine Wertminderung verbleiben und bei Fahrzeugen der höheren Preisklasse mit 7,5 % der Reparaturkosten anzusetzen sein (AG Hamburg DAR 2000, 365). Der BGH (NJW 2005,277 f) hat jedoch eine Wertminderung bei einem 16 Jahre alten PKW mit einer Laufleistung von 160. 000 km abgelehnt.

Allgemeine Rechtsprechung zur Wertminderung:

Dauerbrenner: Keine Wertminderung bei Fahrzeugen über 5 Jahre oder Laufleistung über 100.000 km

Mit diesem Einwand der Versichereer hat der BGH mit seinem Urteil v. 23.11.2004 (-VI ZR 357/03- aufgeräumt.

Wertminderung 9 Jahre alter Porsche, mehr als 170.000 km

Kammergericht Urt.v. 02.09.10 -22 U 149/09-

Wertminderung bejaht

Wertminderung 3,5 Jahre alter Audi, 195.648 km

OLG Oldenburg Urt.v. 01.03.07 -8 U 246/06

Wertminderung ja !

PKW 11 Jahre alt, 180.000 km

LG Berlin Urt.v. 25.06.09 -41 S 15/09-

Wertminderung ja !

Taxi 140.000 km

LG Berlin Urt.v. 12.11.09 -15 O 302/08-

Wertminderung ja !

Gewerblich genutzter Transporter, 157.000 km

AG Hamburg Urt.v. 22.02.07 -51b C 134/06-

Wertminderung bejaht !

Argument an gewerblich genutzten Fahrzeugen entstehe keine Wertminderung ist absurd.

Wertminderung bei gewerblich genutzten Fahrzeug

AG Hamburg-Altona Urt.v. 02.04.13 -318c C 274/12-

Auch ein gewerblich genutztes Fahrzeug kann durch einen Unfallschaden eine Wertmidnerung erleiden.

C-Klasse, 6 Jahre alt, 176.483 km

AG Arnsberg Urt.v. 20.01.10 -3 C 339/09-

Wertminderung bejaht

PKW, 7 Jahre alt, 191.000 km

AG Köln Urt.v. 17.12.10 -263 C 240/10-

Wertminderung bejaht

PKW 100.000 km, Kleinwagen

AG Hannover Urt.v. 14.12.07 -9 S 60/07-

Eine Laufleistungsgrenze für den Anfall einer Wertminderung ist auch bei einem Kleinwagen nicht mehr zeitgemäß.

PKW 6,5 Jahre, 111.000 km

OLG Düsseldorf Urt.v. 26.06.12 -I-1 U 149/11-

Korrektur des Urt.v. 27.03.12 (-I-1 U 139/11-): Wertminderung ja.

Zu berücksichten sei, dass auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung sich ein Verkehrsunfall nachteilig auf die Preisbildung bei einem Verkauf auswirkt. Denn auch beim Verkauf älterer Fahrzeuge pflegt ein Käufer nach der Unfallfreiheit zu fragen und erwartet einen deutlichen Preisnachlass, wenn die Frage verneint werden muss.

Allgemeine Rechtsprechung zur Wertminderung:

Meist werden jedoch seitens der aktuellen und überwiegenden Rspr. (BGH NJW 2005, 277,279) obige Berechnungsmodelle berücksichtigt, aber im Ergebnis eine Schätzung vorgenommen. Hierbei werden berücksichtigt:

-          Fahrleistung

-          Alter und Zustand es Fahrzeuges

-          Art des Schadens

-          etwaige Vorbesitzer

-          etwaige Vorschäden

-          Marktgängigkeit

Ansonsten ist i.ü. eine fiktive Abrechnung der Wertminderung ebenso möglich, wie die Abrechnung fiktiver Reparaturkosten (BGHZ 66, 239).

Verzichtet der Geschädigte allerdings auf die Reparatur und rechnet auf der Basis Totalschaden ab, besteht kein Anspruch auf eine Wertminderung.

Bestimmung der merkantilen Wertminderung

Bestimmung der merkantilen Wertminderung

LG München I Urt.v. 05.07.2012 -19 S 8083/12- zfs 2013, 261

Die durch Schätzung zu bestimmende Höhe der Wertminderung lässt sich lediglich mit mathematischen Formeln, nach denen die anerkannten Modelle (Ruhkopf-Sahm, Noelke/Noelke, Halbgewachs oder BVSK) arbeiten, bestimmen.  Erfahrungswerte von Händlern sind nicht bei der Schätzung zugrunde zu legen, da kaum ein Händler Erfahrungen mit der Bestimmung der merkantilen Wertminderung bei identischen Unfallfahrzeugen und identischem Schadensbild gewonnen hat.

 

Anm:

Urteil ist grds. richtig, aber zur Bestimmung der Wertminderungshöhe ist eine Marktforschung vorzunehmen, welche vom Schadenssachverständigen regelmässig beim Schadensgutachten vorgenommen wird und auf welches sich der Geschädigte verlassen darf.

Wertminderung

 

Minderwert

AG Lampertsheim Urt.v. 24.12.07 –3 C 765/07- Der Verkehrsanwalt 1/2008

Für die Frage, ob ein merkantiler Minderwert zuzubilligen ist, sind Alter und Laufleitung zwar zu berücksichtigen, bilden aber keine starre Grenze.

 

Merkantiler Minderwert bei älteren Fahrzeugen
Nach einer Entscheidung des LG Hannover vom 14.12.2007 Az: 9 S 60/07 ist bei älteren Fahrzeugen (im streitgegenständlichen Verfahren handelte es sich um einen mehr als 5 Jahre alten Polo TDI) für die Ermittlung des merkantilen Minderwerts nicht allein die Laufleistung des Fahrzeuges maßgeblich, sondern deren Bedeutung für die Bewertung dieses Fahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Dies treffe insbesondere bei Dieselfahrzeugen zu. Deswegen ist nach Ansicht des LG Hannover bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts darauf abzustellen, inwieweit der Unfallschaden, den das Fahrzeug erlitten hat, im Falle einer Veräußerung des Fahrzeuges offenbarungspflichtig ist
http://verkehrsanwaelte.de/news/news04_2008_punkt3.pdf, PDF-Datei (280 KB)

Merkantiler Minderwert auch dann gegeben, wenn ein vergleichsweise geringer Schaden vorliegt
Das Amtsgericht Mölln vertritt in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2007 - Az: 3 C 280/07 - die Auffassung, dass ein merkantiler Minderwert nicht ausschließlich dann vorliegt, wenn ein erheblicher Eingriff in das Fahrzeuggefüge vorgenommen wurde. Im streitgegenständlichen Verfahren waren nur geschraubte Karosserieteile - die hintere linke Tür und die Radvollblende - ersetzt worden. Da es sich um ein neues KfZ handelte, bei dem unfallbedingte Wertminderungen eher auftreten, hat das Amtsgericht das Vorliegen eines merkantilen Minderwertes bejaht.
http://verkehrsanwaelte.de/news/news12_2007_punkt1.pdf, PDF-Datei (150 KB)

Merkantiler Minderwert auch bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung von mehr als 100. 000 km und einem Alter von 5 Jahren.

AG Rendsburg Urt.v. 20.08.05 zfs 2006, 90

Da sich inzwischen auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein Wandel bei der Bewertung älterer Fahrzeuge vollzogen hat und auch ältere Fahrzeuge bis zu einem Alter von 12 Jahren bei der Schätzungsorganisation Schwacke und DAT notiert werden, steht eine Laufleistung von 122. 000 km und ein Alter von fünf Jahren der Zubilligung eines merkantilen Minderwertes nicht entgegen.

 

VersR 80,46

Wertminderung tritt auch bei Bussen und LKW´s ein

 

Kilometerleistung und Wertminderung

OLG Oldenburg Urt. v. 01.03.07 NJW-RR 2007, Heft 18

Ein merkantiler Minderwert ist gem. § 287 ZPO zu schätzen, wobei es keine starre Kilometer-Grenze oberhalb einer Fahrleistung von 100. 000 km gibt.

Wertminderung bei LKW und Bus ?

Wertminderung bei LKW und Bus ?

Nach BGH (VersR 80, 46) deutlich ja !

Wertminderung für Motorräder ?

Wertminderung für Motorräder ?

LG Ulm (VersR 84, 1178) ja !

Mietwagenkosten (Schwacke, Minderwert)

AG Norderstedt Urt. v. 04.11.2011 - 46 C 103/11-

 

Der Schwacke Automietpreisspiegel stelle eine geeignete Schätzungsgrundlage für Mietwagenkosten dar.

Ein merkantiler Minderwert kann bei älteren Fahrzeugen eintreten, auch wenn diese älter sind als 5 Jahre. Insofern ist eine einzelfallbezogene Bewertung vorzunehmen, in den streitgegenständlichen Fall trat eine Wertminderung auch an einem neun Jahre alten Fahrzeug ein.

Gerichtskosten sind zum Zeitpunkt der Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu verzinsen.

Berechnung merkantiler Minderwert

AG Saarlouis Urt.v. 21.12.2011 -26 C 2093/10(11)-

 

Für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist die Methode von Ruhkopf-Sahm geeignet

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