Sachverständigenkosten beim Verkehrsunfall: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Verkehrsrecht Stuttgart

Spezialist für Unfallabwicklung berät kompetent und qualifiziert : Fachanwalt für Verkehrsrecht Stuttgart Tilo C.L. Neuner-Jehle

 

Telefonische Sofortauskunft:


0711 – 820 340 - 0


Sachverständigenkosten beim Verkehrsunfall

Die Sachverständigenkosten beim Verkehrsunfall

Bei quotaler Haftung (Mitverschulden) schuldet der
Schädiger auch die Gutachtenkosten nur nach Quote

BGH, Urt. v. 07.02.2012 VI ZR 249/11

Gutachtenkosten siehe BGH, Urteil vom 11.2.2014 VI ZR 225/13:

BVSK Liste irrelevant,  die Rechnung des Sachverständigen indiziert die Erforderlichkeit des Gutachtens.

Mit Vorlage der (bezahlten) Rechnung hat der Geschädigte seiner Vortragslast Genüge getan, wenn nicht laienerkennbar überhöht.

Dies wiederrum bedeutet, dass im Falle der Geschädigte die Sachverständigenrechnung vollständig ausgeglichen hat, der Schädigerversicherer dem Geschädigten die volle Sachverständigenkosten zu ersetzen hat.

 

BGH, Urt. v. 22.07.2014 VI ZR 357/13
hat dies erneut in seinem Urteil bestätigt.

Aber: Kommt es darauf an, dass Rechnung
schon beglichen ist? Ja!
Wenn nicht, höhere Vortragslast zu 249 BGB

Berufungsgericht hielt 1,05 €/km und 2,45 €/Foto
für laienerkennbar überhöht

Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden

Kostenvorgaben der Versicherer für Sachverständigenkosten möglich ?

 

Vorgaben des Versicherers hinsichtlich
maximal zu erstattenden Gutachterkosten
(z.B. die berühmten 280 Euro…) sind unbe- achtlich, weil sie das Recht des Geschädigten auf freie Wahl eines Schadengutachters aushöhlen
AG München, Urteil vom 20.09.2017
322 C 12124/17, IWW Abruf Nr. 196819

 

Ebenfalls gegen 280 Euro Vorgabe

AG Kempten, Urteil vom 07.11.2017 4 C 937/16
IWW Abruf Nr. 197583

AG Nördlingen, Urteil vom 21.02.2018
3 C 782/17, IWW Abruf Nr. 200731

AG Rosenheim, Urteil vom 14.05.2018
13 C 1969/17, IWW Abruf Nr. 201818

 

AG Regensburg, Urteil vom 14.12.2015 4 C 2619/15, IWW Abruf Nr. 146383

 

AG Oberhausen, Urteil vom 05.03.2018
37 C 323/18, IWW Abruf Nr. 200767

Wenn der Schadengutachter die Nebenkosten in seiner Honorarrechnung in Anlehnung an das JVEG abrechnet und das Gericht das JVEG als
Schätzgrundlage heranzieht, kann der Gutachter auch den Zeitaufwand für seine Fahrzeit abrechnen.

 

AG Günzburg, U. v. 13.8.2015 496/15
IWW Abruf Nr. 145199
Auch wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug noch fahrfähig und verkehrssicher ist, muss der Geschädigte nicht zum Gutachter fahren, damit in den Gutachtenkosten keine Fahrtkosten entstehen.

Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten

Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten

AG Oldenburg, Urteil vom 20.08.2018 -3 C 3142/18-, Die Verkehrsanwältin 2018, 198

Der Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten zur Schadensfeststellung. Hierzu zählen Sachverständigenkosten selbst dann, wenn das Gutachten unbrauchbar ist.

Ein einfaches Bestreiten des Schädigers gegen die Höhe der Sachverständigenkosten reicht regelmäßig nicht aus, vielmehr obliegt es ihm, den durch Vorlage einer Rechnung indizierten Schaden der Höhe nach substantiiert zu bestreiten.

Sachverständigenkosten nach unbrauchbarem Gutachten

Sachverständigenkosten nach unbrauchbarem Gutachten

OLG Celle Urt.v. 13.07.2016 -14 U 64/16- = BeckRS 2016, 14760; NJW-Spezial 2016, 555

Hat der Geschädigte den Gutachter nicht zutreffend über Vorschäden unterrichtet, muss der Schädiger die Kosten für ein unbrauchbares Gutachten nicht tragen.

Sachverständigenkosten sind auch bei Unbrauchbarkeit eines Schadensgutachtens dem Geschädigten zu ersetzen, es sei denn, der Geschädigte hätte die Unbrauchbarkeit zu vertreten.

AG Schwerte, Urt.v. 24.05.2017 -7 C 1177/16- Die Verkehrsanwältin (DV) 2018, 16

… Die Verweigerungshaltung der Beklagten mit dem Argument, dass das klägerische Sachverständigengutachten zur Schadensregulierung unbrauchbar sei, da es Reparaturschritte enthalte, die nicht zur Schadensbeseitigung erforderlich seien ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich oder von der Beklagten dargelegt, dass die Klägerin ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Sachverständigen treffen würde oder sie in sonstiger Weise für dessen –unterstellte- unbrauchbare Arbeit verantwortlich wäre.

Sachverständigenrechnung nach Haftungsquote

Sachverständigenrechnung nach Haftungsquote

BGH Urt.v. 07.02.12 -VI ZR 249/11-

Bei quotaler Haftung schuldet der Schädiger auch die Gutachtenkosten nur nach Haftungsquote

AG Offenburg Urt.v. 04.01.18 -2 C 141/17-

Soweit der Geschädigte die Sachverständigenkosten für das Schadensgutachten bereits bezahlt hat, sind diese vom Schädigerversicherer ebenfalls in voller Höhe auszugleichen.

Die Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten unter Einbeziehung der BVSK- Honorarbefragung 2015

Die Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten unter Einbeziehung der BVSK- Honorarbefragung 2015

AG Quedlinburg, Urteil vom 17.04.2018 -3 C 387/17 (IV)- die Verkehrsanwältin 2018, 207

Die Grundlage zur Schätzung der Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall bildet die BVSK- Honorarbefragung 2015 unter Berücksichtigung einer subjektiven Schadensbetrachtung des Geschädigten. Danach sind Sachverständigenkosten zu ersetzen, soweit für den Geschädigten nicht erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festgesetzt hat.

Höhe der Sachverständigenkosten - hat der Geschädigte diese noch nicht an den Sachverständigen gezahlt, hat er vor Gericht höhere Beweishürden !

Höhe der Sachverständigenkosten - hat der Geschädigte diese noch nicht an den Sachverständigen gezahlt, hat er vor Gericht höhere Beweishürden !

LG Stuttgart Urt.v. 29.07.15 -13 S 58/14- = Der Verkehrsjurist 2015, 29 ff

  1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer in der Regel die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten ersetzt verlagen, es sei den, dass diese deutlich über den marktüblichen Preisen liegen und diese Abweichung für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar war; eine Marktforschung muss er nicht betreiben.
  2. Er genügt seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast nicht schon alleine durch dir Vorlage der Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen; für die Begründung der Indizwirkung ist vielmehr auch die Begleichung der Rechnung druch den Geschädigten erforderlich. Sollte diese Indizwirkung fehlen, ist Beweis zu erheben.
  3. Aus Rechtsgründen nicht in Ansatz gebraucht werden können die Kosten für das Einstellen des Fahrzeugs in die Restwertbörse und Fahrtkostenersatz, soweit der Sachverständige von mehr als 25 km Entfernung anreist.

Höhe der Sachverständigenkosten

Höhe der Sachverständigenkosten

AG Aschersleben Urt.v. 31.05.16 -3 C 647/15 (IV)- Die Verkehrsanwältin 2016, 232

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind auch nicht ersichtlich überhöht. Ein Laie, der das Preisgefüge bei deratigen Kosten nicht kennt, kann nicht beurteilen, welche Sachverständigenkosten schon deutlich überhöht sind.

Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Sachverständigerkosten

Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Sachverständigerkosten

KG Urt.v. 30.04.15 -22 U 31/14- = BeckRS 2015, 10435 = NJW-Spezial 2015, 619

Die Kosten eines KFZ-Sachverständigengutachtens gehören zu den Kosten der Wiederherstellung nach § 249 II 1 BGB und sind vom Schädiger grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten, wenn und soweit sie erforderlich sind. Dabei kommt eine Erstattung insoweit in Betracht, als der Geschädigte zur Zahlung verpflichtet ist. Wird keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung des Sachverständigen getroffen, gilt § 632 II BGB, so dass die übliche Vergütung zu erstatten ist. Für die Feststellung, ob der geltend gemachte Betrag üblich ist, gilt § 278 ZPO

Recht auf Sachverständigengutachten und Höhe der Sachverständigenkosten

Recht auf Sachverständigengutachten und Höhe der Sachverständigenkosten

LG Hamburg Urt.v. 09.07.15 -323 S 13/15- Der Verkehrsanwalt 2015, 199

  1. Nach § 249 II Satz 1 BGB kann der Geschädigte bei einer Sachbeschädigung vom Schädiger statt der Naturalrestitution auch den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Hierzu zählen auch die Kosten der Rechtsverfolgung, soweit erforderlich.
  2. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten in der Situation, in der er sich nach dem Unfallereignis befindet, die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.
  3. Gerade wenn der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer eine Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge begehrt, weil er z.B. vermutet, dass das bei ihm haftpflichtversicherte Fahrzeug nicht an dem Unfall beteiligt gewesen sei, ist der Geschädigte berechtigt, seinen Schadensgutachter zu der Gegenüberstellung hineinzuziehen.
  4. Angesichts der expliziten Unterschrift der Geschädigten auf dem Auftragsformular, wo der Preisstand abgedruckt ist, ist die Preisliste als Vertragsbestandteil anzusehen. Eine Inhaltskontrolle findet bei Preisvereinbarungen für die hauptleistungsprlicht nicht statt.
  5. Es ist nicht ersichtlich, warum der Sachverständige verpflichtet wäre, unterschiedliche Stundensätze für Gutachtertätigkeit oder Fahrtzeit anzusetzen.

Höhe der Sachverständigenkosten, Auswahl des Sachverständigen

BVSK-Umfrage 2015 als taugliche Schätzgrundlage für die Sachverständigenkosten

LG Hannover Beschl.v. 07.06.2016 -9 S 6/16- = zfs 2016, 503

  1. Grundlage für die Ermittlung der erforderlichen Sachverständigekosten im Rahmen der Unfallregulierung ist der Betrag, der objektiv zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, und zwar unter Berücksichtigung der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten.
  2. Eine Marktforschungspflicht des Geschädigten zur Ermittlung eines möglichst günstigen Sachverständigen besteht nicht.
  3. Die Vorlage der Rechnung des Sachverständigen ist grds. eine ausreichende Darlegung der Schadenshöhe.
  4. Die BVSK-Umfage ist eine ausreichende Schätzgrundlage für die Angemessenheit der Sachverständigenkosten, wobei auf den Gesamtbetrag der Rechnung abzustellen ist; die etwaige Überhöhung einzelner Nebenkostenbeträge bei Ausgleich in anderen Positionen ist ohne Bedeutung.

Höhe der Sachverständigenkosten, Auswahl des Sachverständigen

LG Hamburg Urt.v. 22.01.15 -323 S 7/14

  1. Die Reparaturkosten belaufen sich ausweislich der Zusammenfassung im Gutachten des Klägers über € 2.000,- brutto. Damit handelt es sich nicht mehr um einen Bagatellschadensfall, bei dem die Reparaturkosten außer Verhältnis zu den Kosten für die Einholung eines Gutachtens liegen.
  2. Nach der subjektbezogenen Schadensbegutachtung wird der erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur nach objektiven Kriterien, etwa durch die Art und das objektive Ausmaß des Schadens, sondern auch durch die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt.
  3. Der Geschädigte ist - anders als bei Mietwagenkosten - nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes an KFZ-Sachverständigen verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
  4. Nach Auffassung der kammer ist bei der Frage, wann von "erkennbar" überhöhten Preisen auszugehen ist, nicht auf Einzelpositionen wie z.B. Foto-/ und Fahrtkosten etc. abzustellen, sondern die Überhöhung ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, d.h. ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen, da die Gesamthöhe der Rechnung darüber zu entscheiden hat, ob ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt.
  5. Unmittelbare Gegenansprüche der Beklagten als Versicherer gegen den vom Geschädigten beauftragten KFZ-Sachverständigen, etwa über eine Einbeziehung der Beklagten in den Schutzbereich des Gutachtervertrags zwischen dem Geschädigten und dem Kläger naach den Grundsätzen des Vertrages zugunsten Dritter, bestehen nicht.
  6. Unabhängig von der Frage, ob die Einbeziehung der Beklagten in den vertraglichen Schutzbereich bereits in der Anbahnungsphase erfolgen kann, kommt eine Aufklärungspflicht über die (Un-) Angemessenheit der geforderten Entgelts vor dem Grundsatz der Privatautonomie nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten

Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten

BGH Urt.v. 11.02.14 -VI ZR 225/13- BeckRS 2014, 04270 = NJW-Spez. 2014, 169

Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Höhe des Fahrzeugschadens.

 

Anm.:

Hier hat der Sachverständige einen Kilometerersatz von € 1,80 je km, je Lichtbild € 2,80 und für Schreibkosten, Büromaterial, Porto € 75,- beansprucht. Das Fall wurde an das Landgericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen, da von überhöhten Kosten ausgegangen werden musste..

Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten

Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten

AG Hamburg-Bergedorf  Urt.v. 06.01.15 -410d C 86/13- Der Verkehrsanwalt 2015, 56

  1. Sachverständigenkosten sind vollumfänglich zu erstatten, sofern die vereinbarten oder berechneten Preise für den Geschädigten nicht erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen; dabei ist es unerheblich, ab das Grundhonorar 68,- € über dem maximalen Korridorwert der BVSK-Honorarbefragung liegt, sofern die weiteren Nebenkosten sich innerhalb des Korridorwertes bewegen, wobei insbesondere Kosten für ein Foto mit je 2,- € nicht als überhöht angesehen werden können.
  2. Eine Anspruchskürzung kommt auch nicht dadurch in Betracht, dass die Nebenkosten etwa 30 % des Grundhonorars ausmachen, da sie insofern nicht aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrages fallen.

Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten und Rückforderungsanspruch im Rahmen der Widerklage

Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten und Rückforderungsanspruch im Rahmen der Widerklage

AG Oldenburg Urt.v. 30.12.14 -7 C 7205/13 (X)- Der Verkehrsanwalt 2015, 53

  1. Sachverständigenkosten sind vollumfänglich zu erstatten, sofern der Schädiger nicht konkrete Umstände darlegt, aus denen sich für den Geschädigten hätte ergeben können, dass das Sachverständigenhonorar erkennbar die in der Branche üblichen Preise übersteigt.
  2. Eine Abweichung der in dem Gutachten kalkulierten Reparaturkosten von denjenigen Reparaturkosten, die der Beauftragte Sachverständige der Beklagten (Versicherer) kalkuliert hat, rechtfertigt keineswegs die Annahme, dass das Gutachten mangelhaft ist.
  3. Dem Schädiger ist der Einwand des widersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 BGB entgegenzuhalten, sofern er den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigengebühren vorprozessual bereits weit überwiegend reguliert hat  und ihm das Gutachten des eigenen Sachverständigen bekannt war.
  4. Dem Erstattungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der Kläger an dem Werkstattbetrieb beteiligt ist, in dem die Reparaturkosten berechnet wurden, sofern die Regulierung auf fiktiver Basis und nicht anhand der in der Werkstatt berechneten Reparaturkosten erfolgt.

Sachverständigenkosten und Auswahl des Sachverständigen

Sachverständigenkosten und Auswahl des Sachverständigen

AG Hünfeld Urt.v. 11.11.14 -2 C 136/14- Der Verkehrsanwalt 2015, 58

  1. Die beklagte Haftpflichtversicherung hat nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich auch die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen zu tragen.
  2. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte aber regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen (BGH VI ZR 225/13).
  3. Er darf den in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen und muss keine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen betreiben (BGH a.a.O.).
  4. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewälte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH a.a.O.).

 

Anm.:

Da der Geschädigte regelmässig nicht beurteilen kann, welche Honorarsätze bei Sachverständigen üblich sind, läuft das Argument des Schadensversicherers, die Sachverständigenkosten seien zu hoch, es gäbe auch günstigere Sachverständige regelmässig in´s Leere.

Sachverständigenkosten beim Bagatellschadensfall

Ein sogenannter Bagatellschaden liegt im Regelfall dann vor, wenn die Kosten der Unfallreparatur unter € 1.000,00 liegt. Zu beachten ist, dass dies keine starre Grenze darstellt, sondern bald jedes Gericht eine eigene Bagatellschadensgrenze sieht.

 

Bei einem Schadensbetrag von über € 1.000,- dürfte jedoch recht sicher sein, dass ein Schadensgurtachten beauftragt werden darf.

Sinnvoll erscheint, dass der Sachverständige in Zweifelsfällen jedoch kein vollständiges Schadensgutachten erstellt, sondern lediglich eine kostengünstigere Reparaturkalkulation. Diese Kosten muss aber dann auf jeden Fall der Schädigerversicherer ausgleichen. So auch:

 

Die Kosten für eine gutachterliche „Reparatur-kostenprognose“ sind bei Schäden unterhalb der Bagatellgrenze vom Versicherer zu erstatten
AG Münster, Urteil vom 20.02.2020 7 C 1527/19
IWW Abruf Nr. 218512

 

Wenn der Geschädigte bei einem Haftpflicht- schaden in Höhe von weniger als 700 Euro eine Kostenkalkulation, also kein aufwendiges Schadengutachten, einholt, für die der Schaden-gutachter 70 Euro berechnet, verstößt er damit nicht gegen die Schadenminderungspflicht. Der gegnerische Versicherer muss diese Kosten erstatten
AG Böblingen, U. v. 28.01.2014 2 C 2391/13
IWW Abruf Nr. 140469

 

Liegt der Fahrzeugschaden unterhalb der Bagatellgrenze und erstellt der Schadengutachter daher statt eines vollständigen Gutachtens nur eine Kostenkalkulation, sind die Kosten dafür
vom Versicherer zu erstatten
AG Berlin Mitte, Urteil vom 24.09.13 102 C 3011/13, IWW Abruf Nr. 133155

 

Ebenso:

 

AG Heidenheim, Urt. v. 27.12.2013
5 C 699/13 IWW Abruf Nr. 140087

AG Hannover, U. v. 24.04.2013
562 C 1157/13 IWW Abruf Nr. 132191

 

Wenn der Geschädigte bei einem niedrigen Schaden einen Kostenvoranschlag vorlegt und der Versicherer den darin vorgesehenen Reparaturweg als falsch beanstandet, kann der
Geschädigte ohne weiteres ein Schaden- gutachten einholen. Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob die Bagatellgrenze überschritten ist.
AG Bamberg, Urt. v. 15.5.2014 0102 C 569/14,
IWW Abruf Nr. 143002

 

Wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer einen für den Schadennachweis vorgelegten Kostenvoranschlag hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze, aber auch hinsichtlich des Reparaturweges und einzelner Reparaturschritte beanstandet, kann der Geschädigte anschließend auf Kosten des
Schädigers ein Schadengutachten einholen
AG Köln, Urteil vom 18.3.2016 274 C 141/15
IWW Abruf Nr. 146707

 

Legt der Geschädigte beim Haftpflichtschaden zum Nachweis der Schadenhöhe zunächst einen Kostenvoranschlag vor, kann er dennoch ein Schadengutachten einholen, wenn der
Versicherer einzelne Positionen aus dem Kostenvoranschlag als unnötig bezeichnet
AG Hattingen, Urt. v. 10.02.2017 16 C 92/16
IWW Abruf Nr. 191957

 

Beanstandet der Haftpflichtversicherer einen vom Geschädigten vorgelegten Kostenvoranschlag im Hinblick auf einzelne
Arbeitsschritte und Kostenpositionen, darf der Geschädigte anschließend ein Schadengutachten einholen. Das gilt auch, weil
ein Kostenvoranschlag keine Aussage zu einer eventuellen Wertminderung trifft
AG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 28.01.2019
11 C 1714/18, IWW Abruf Nr. 208357

 

Ebenso AG Coesfeld, Urteil vom 09.12.2020
6 C 81/20, IWW Abruf Nr. 219624
Zusatzbegründung:
„Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass ein Sach- verständigengutachten im Vergleich zu einem Kostenvor-anschlag für Beweissicherungszwecke qualitativ höherwertig ist.“

 

Wenn der Versicherer auf den vorgelegten Kostenvoranschlag mit Haftungseinwendungen reagiert, darf der Geschädigte auf Kosten des Schädigers noch ein Schadengutachten einholen
AG Hamburg Barmbek, Urteil vom 16.11.2020
816 C 138/20, IWW Abruf Nr. 219631

Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei Schaden 700,- €

Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei Schaden 700,- €

AG Kiel Urt.v. 30.11.2011 -113 C 145/11-

 

Die Bagatellgrenze, unterhalb der ein Geschädigter die Einschaltung eines Sachverständigen nicht für erforderlich zu halten hat, liegt bei 700,- €  Zu Berücksichtigen ist auch, dass ein Laie kaum in der Lage ist, die Schadenshöhe abzuschätzen, zumal dann, wenn er beim Eintritt nicht zugegen war.

 

 

Anmerkung Neuner-Jehle:

Bei der 700,- € Schadenssumme handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze. Teils wird diese von Gerichten bei € 750,- gesehen, überwiegend jedoch wohl bei € 500,-.

 

Hinzu kommt jedoch, dass immer dann, wenn ein Unfall vorliegt, bei welchem nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ob es noch verdeckte Folgeschäden gibt (z.B. Anstoß am Radlauf, Auffahrunfall, etc) ist ein Schadensgutachten regelmässig immer nötig, um solche Folgeschäden zu erfassen. Die Greneze von 700,- € darf aus meiner Sicht nur für einfache Beschädigungen am Lack oder Aussenspiegel, etc. geltend.

 

Im Falle ein solcher Schaden unter 700,- € vorliegt, besteht jedoch für den Geschädigten weiter das Recht, einen Kostenvoranschlag fertigen zu lassen. Für einen solchen verlangt die Autowerkstatt regelmässig zwischen 10 - 15 % des Reparaturschadens als Aufwandsentschädigung. Dieser ist sodann aber ebenfalls von der Schädigerversicherung zu begleichen.

Im Falle nun der Sachverständige sich mit seinen Gutachterkosten in diesem Berich bewegt, sind diese Kosten aus meiner Sicht von der Schädigerversicherung immer zu bezahlen.

Sachverständigen-Kosten für Ergänzungsgutachten beim Verkehrsunfall

Sachverständigen-Kosten für Ergänzungsgutachten beim Verkehrsunfall

LG Frankfurt/Main Urt.v. 03.04.2012 -2-31 O 1/11- Der Verkehrsanwalt 2013, 98

Greift der Schädiger ein Schadensgutachten an, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz zusätzlicher Sachverständigenkosten für das Ergänzungsgutachten.

Gutachter muss Stellung nehmen - neue Kosten ?

Beanstandet der Versicherer, dass bestimmteSchaden- positionen nicht notwendig seien oder dass für
bestimmte Arbeitsschritte zu viel Aufwand kalkuliert sei,
ist der Sachverständige in seinem Kernbereich tätig,
wenn er dazu Stellung nimmt.
Der Geschädigte kann die Einwendungen nicht auf
deren Richtigkeit überprüfen. Sehr originell ist dazu die
Begründung des AG Wesel: Der Versicherer kann doch
selbst auch nichts prüfen, sondern wendet sich
regelmäßig an außenstehende Dienstleister und holt
Prüfberichte ein (AG Wesel, Urteil vom 21.11.2019 26
C 90/19, IWW Abruf Nr. 213268).

Also sind die Kosten für eine solche Stellungnahme vom Versicherer zu erstatten

AG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2020 46 C 4438/19,
IWW Abruf Nr. 215827
Dabei ist ein Stundensatz von 120 Euro in Ordnung.
Insbesondere muss der GA bei „kleinen“
Kürzungsbeträgen keinen daran angepassten „kleinen“
Stundensatz berechnen. Nur, wenn der GA seine Arbeit
wirtschaftlich betreiben kann, findet der Geschädigte
auch dessen Unterstützung

vgl. AG Ulm, Urteil vom 05.11.2019 7 C 589/19,
IWW Abruf Nr. 212185

Beauftragung des eigenen Sachverständigen trotz Vorlage eines Schadensgutachten durch Schädigerversicherer

Beauftragung des eigenen Sachverständigen trotz Vorlage eines Schadensgutachten durch Schädigerversicherer

AG Frankfurt Urt.v. 07.05.2013 -30 C 842/12 (32)- Der Verkehrsanwalt 2013, 127

Der Geschädigte kann auch dann einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen, wenn der Schädiger zuvor ein eigenes Gutachten erstellen ließ. Sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten ortsüblich, sind sie auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu ersetzen.

Angemessenheit von Sachverständigenhonorar

Angemessenheit von Sachverständigenhonorar

LG Bochun Urt.v. 19.04.2013 -I-5 S 135/12- Der Verkehrsanwalt 2013, 125

Ein Sachverständigenhonorar ist auch dann noch als angemessen anzusehen, wenn es im oberen Bereich des Erwartbaren angesiedelt ist. Auf einen mittelwert ist nicht abzustellen. Der Geschädigte braucht vor Beauftragung eines Sachverständigen keine Marktforschung zu betreiben.

Schätzung angemessener Sachverständigenkosten

Schätzung angemessener Sachverständigenkosten

LG Rostock Urt.v.  18.04.2013 -1 S 225/11- Der Verkehrsanwalt 2013, 123

Das Sachverständigenhonorar kann grundsätzlich der Schadenshöhe nach abgerechnet werden. Zur Schätzung der angemessenen Sachverständigenkosten kann auf die BVSK Honorarbefragung und neben ihr dem Mittelwert des "HB-III-Korridors" abgestellt werden.

Verneinter Ersatzanspruch für die Kosten eines unbrauchbaren Sachverständigengutachten

Verneinter Ersatzanspruch für die Kosten eines unbrauchbaren Sachverständigengutachten

AG Nürnberg Urt.v. 29.09.09 zfs 2010,324

Ist ein Gutachten des Sachverständigen zum Nachweis der Schadenshöhe eines Verkehrsunfalles nicht geeignet, sind die Aufwendungen für die Einholung des Gutachtens kein erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB und deshalb nicht ersatzfähig. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte erkennt, dass der Gutachter nicht auf den Unfall zurückzuführende Vorschäden bei der Begutachtung der Schadenshöhe einbezogen hat.

Sachverständigenkosten für unbrauchbares Gutachten

Sachverständigenkosten für unbrauchbares Gutachten

AG Mühldorf Urt. v. 11.02.09 Der Verkehrsanwalt 2009,87

In den Grenzen der Schadensgeringhaltungspflicht sind einem Geschädigten die entstandenen Sachverständigenkosten selbst für unbrauchbare Gutachten und der Höhe nach überzogenen Kosten zu ersetzten.

Erstattung von Sachverständigenkosten

Erstattung von Sachverständigenkosten

AG Schwetzingen, Urteil vom 28.01.2009 - AZ: 4 C 249/08 -

Das Amtsgericht Schwetzingen hat mit Urteil vom 28.01.2009 entschieden, dass der Geschädigte den Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen kann, solange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn der Geschädigte seinen Anspruch gegen die Versicherung an den Sachverständigen abtritt. Nach Auffassung des Gerichts muss der Geschädigte vor Erteilung des Gutachtenauftrags keine "Marktforschung" betreiben und mehrere Kostenvoranschläge einholen, denn ein vorheriger Preisvergleich dürfte mangels einheitlicher Tarifübersichten nur schwer möglich sein.

http://verkehrsanwaelte.de/news/news03_2009_punkt3.pdf

Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars

Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars
Das Landgericht Saarbrücken vertritt in seiner Entscheidung vom 21.02.2008 - Geschäftsnummer: 11 S 130/07 - im Gegensatz zur Vorinstanz die Auffassung, dass der Geschädigte, solange es für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt (Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen) oder ihm selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht hat, vom Schädiger den Ersatz der Sachverständigen in voller Höhe verlangen kann.

Keine Kürzung der Sachverständigenkosten wegen pauschalierter Abrechnung


Keine Kürzung der Sachverständigenkosten wegen pauschalierter Abrechnung
Das Amtsgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 21.12.2007 - Az: 32 C 2716/07-18 - entschieden, dass der Geschädigte grundsätzlich verlangen kann, dass ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet wird. Das Amtsgericht Frankfurt sieht keine Veranlassung, von der sowohl im Ergebnis als auch in der Herleitung überzeugenden Rechtsansicht des BGH, dargelegt im Urteil vom 23.01.2007, Az: VI ZR 61/06 (Schadenpraxis 2007, 156-158) abzuweichen. Ein Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht alleine dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt. Er ist nicht gehalten, auf Stundenlohnbasis abzurechnen.
http://verkehrsanwaelte.de/news/news05_2008_punkt3.pdf, PDF-Datei (530 KB)

Nochmals: Kein Verstoß gegen Schadensminderungspflicht wegen pauschalierter Abrechnung des Sachverständigenhonorars

Nochmals: Kein Verstoß gegen Schadensminderungspflicht wegen pauschalierter Abrechnung des Sachverständigenhonorars

Auch das Amtsgericht Eschweiler kommt in seiner Entscheidung vom 06.02.2008 - Az: 24 C 387/07 - zu der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dann nicht vorliegt, wenn das mit dem Sachverständigen vereinbarte Honorar sich nach der Höhe des Schadens bemisst, da der Geschädigte bei der Beautragung des Sachverständigen darauf vertrauen darf, dass das mit dem Sachverständigen vereinbarte Honorar allgemein üblich und angemessen ist.
http://verkehrsanwaelte.de/news/news05_2008_punkt4.pdf, PDF-Datei (130 KB)

Urteil gegen die HUK-Coburg wegen "Erstattung von Gutachterkosten"

Urteil gegen die HUK-Coburg wegen "Erstattung von Gutachterkosten"
Auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2007 (ZfS 2007, 507 ff., 509) verweigert die HUK-Coburg die Erstattung von Gutachterkosten, so dass diese eingeklagt werden müssen. Obwohl die HUK-Coburg in den Verfahren unterliegt, geht sie von ihrer Regulierungspraxis bis jetzt nicht ab, so dass man nur dazu ermuntern kann, sie weiterhin zu verklagen.

Höhe des Honorars beim Sachverständigengutachten

Höhe des Honorars beim Sachverständigengutachten

Das Amtsgericht Groß-Gerau kommt in seiner Entscheidung vom 06.112007 - Az: 63 C 306/06 (14) - in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zu dem Ergebnis, dass ein Kraftfahrzeugsachverständiger nicht allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung überschreitet. Die Honorarbefragung des BVSK hat ergeben, dass kein einziger Sachverständiger des BVSK nach Zeitaufwand abrechnet; vielmehr ist es durchgängig üblich, für die Erstellung eines Schadensgutachtens einen Pauschalbetrag zu berechnen, der als Grundhonorar bezeichnet wird und der in Abhängigkeit zu der Höhe der ermittelten Reparaturkosten netto bzw im Totalschadensfall zum Wiederbeschaffungswert brutto steht. Diese Vorgehensweise erschien dem Amtsgericht Groß-Gerau sachgerecht, so dass die HUK-Coburg die geltend gemachten Gutachterkosten zahlen musste.
http://verkehrsanwaelte.de/news/news13_2007_punkt2.pdf, PDF-Datei (250 KB)

Urteil gegen die HUK-Coburg wegen "Erstattung von Gutachterkosten"

Urteil gegen die HUK-Coburg wegen "Erstattung von Gutachterkosten"
Auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2007 (ZfS 2007, 507 ff., 509) verweigert die HUK-Coburg die Erstattung von Gutachterkosten, so dass diese eingeklagt werden müssen. Obwohl die HUK-Coburg in den Verfahren unterliegt, geht sie von ihrer Regulierungspraxis bis jetzt nicht ab, so dass man nur dazu ermuntern kann, sie weiterhin zu verklagen.

Das Amtsgericht Groß-Gerau kommt in seiner Entscheidung vom 06.112007 - Az: 63 C 306/06 (14) - in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zu dem Ergebnis, dass ein Kraftfahrzeugsachverständiger nicht allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung überschreitet. Die Honorarbefragung des BVSK hat ergeben, dass kein einziger Sachverständiger des BVSK nach Zeitaufwand abrechnet; vielmehr ist es durchgängig üblich, für die Erstellung eines Schadensgutachtens einen Pauschalbetrag zu berechnen, der als Grundhonorar bezeichnet wird und der in Abhängigkeit zu der Höhe der ermittelten Reparaturkosten netto bzw im Totalschadensfall zum Wiederbeschaffungswert brutto steht. Diese Vorgehensweise erschien dem Amtsgericht Groß-Gerau sachgerecht, so dass die HUK-Coburg die geltend gemachten Gutachterkosten zahlen musste.

Bemessung von Sachverständigenkosten

Bemessung von Sachverständigenkosten

LG Hamburg Urt.v. 23.07.07 ARGE VerkR 2007,163

Die übliche Vergütung eines Sachverständigen kann sich über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel bemessen – hier die Honorarbefragung des BVSG.

Sachverständigenkosten –hier sog. Low-Cost-Pauschalkalkulation

Sachverständigenkosten –hier sog. Low-Cost-Pauschalkalkulation

AG Frankfurt Urt.v. 28.06.07 ARGE VerkR 2007,154

Wird von einem KFZ-Sachverständigen eine sog. Low-Cost-Pauschalkalkulation gefertigt, so sind die hierfür aufzuwendenden Kosten einschließlich Nebenkosten (Fahrtkosten, Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern, Kopier- und Fremdkosten sowie Mehrwertsteuer) zu erstatten.

AG Rosenheim Urt.v. 20.02.06 –15 C 845/06 MittBl. der Arge VerkR 2/2006

Maßgebend für die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ist die Sicht des verständigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten vor Autragserteilung.

BGH: Sachverständigenhonorar kann in Relation zur Schadenshöhe berechnet werden

BGH: Sachverständigenhonorar kann in Relation zur Schadenshöhe berechnet werden
Verschiedene Versicherungen meinen, dass das Honorar eines Sachverständigen nach dem tatsächlichen Stundenaufwand bemessen werden müsse. Vereinbarungen, die eine anhand der Schadenshöhe gestaffelte Vergütung vorsehen, werden zurückgewiesen. Der BGH hat diesen Streit nun in seinem Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06 - entschieden. Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden. Zum Urteil:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&nr=39041

Grundsätze für die Bestimmung der Vergütungshöhe für Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens

Grundsätze für die Bestimmung der Vergütungshöhe für Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens

BGB §§ 286, 315, 631, 632 II BGB

BGH Urt. v. 04.04.06 –X ZR 122/05- zfs 2006, 564

  1. Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag.
  2. Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB -in dieser Reihenfolge- ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.
  3. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte, angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraum grundsätzlich nicht.
  4. Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils nach § 315 III S. 2 BGB tritt Verzug des Schuldners ohne weiteres auch dann ein, wenn das Urteil einen bestimmten Zeitpunkt für die Leistung nicht ausdrücklich festlegt.

 

      In diesem Fall wurde seitens eines Sachverständigen die Vergütung für die Erstellung eines Unfallgutachtens gegenüber dem Auftraggeber eingeklagt, welcher diese nicht ausglich. Die Vergütung i.H.v. € 697,16 orientierte sich an der Schadenshöhe.

      Der Auftraggeber glich die SV-Rechnung mit der Begründung nicht aus, die Rechnung sei nicht spezifiziert.

      Das Amtsgericht wies die Klage zunächst mit der Begründung ab, die Vergütung sei noch nicht fällig, weil nicht genügend spezifiziert.

      In der Berufung hat das Landgericht nach Beweisaufnahme einen angemessenen Zeitaufwand zugrunde gelegt, dem Kläger € 566,49 zugesprochen, die Klage ansonsten abgewiesen.

      Begründung war, dass wenn –wie in Unfallsachen üblich- keine bestimmte Vergütung vereinbart gewesen sei, die Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen sei. Diese orientiere sich jedoch nicht an der Schadenshöhe, sondern an dem angemessenen Zeitaufwand des Sachverständigen zur Erstellen des Gutachtens.

      Der Sachverständige akzeptierte diese Urteil jedoch ebenfalls nicht und legt nochmals Rechtsmittel ein, weswegen sich der BGH mit der Sache zu befassen hatte.

      Dieser wies in seinem o.g. Urteil darauf hin, dass der Gutachterauftrag ein Werkvertrag sei und er Auftraggeber die übliche Vergütung schulde, soweit keine weitere Vereinbarung getroffen wurde und auch keine Taxe bestehe. Diese Feststellung setze jedoch nicht voraus, dass ein fester Satz oder gar ein fester Betrag zu ermitteln sei. Es reiche hierfür die Feststellung aus, dass diese Leistung innerhalb einer bestimmten begrenzten Bandbreite, neben die aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche „Ausreiser“ treten können, vergütet werden. Im Werkvertragsrecht könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei Fehlen fester Vergütungssätze für vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestimmung der Höhe des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert werden soll. Das Beurteilungsermessen kann sich dann bei Routinegutachten grundsätzlich (d.h. mit Ausnahmen) auch an der Schadenshöhe ausrichten.

      Es ist davon auszugehen, dass das Landgericht in einer erneuten Entscheidung die volle Höhe der Vergütung zusprechen wird.

AG Leverkusen - Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens trotz Bagatellschaden

AG Leverkusen - Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens trotz Bagatellschaden
Das AG Leverkusen hat in einem Urteil vom 04.01.2007 - 25 C 25/06 - entschieden, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch bei Vorliegen eines Bagatellschadens im Einzelfall erforderlich sein kann. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liege nicht vor. Die Schadenshöhe sei nicht durch einen Kostenvoranschlag zu ermitteln gewesen. Zum Urteil:
http://verkehrsanwaelte.de/news/news03_2007_punkt1.pdf, PDF-Datei (90 KB)

Bestimmung des Sachverständigenhonorars in Verkehrssachen nach der Schadenshöhe; keine Verpflichtung des Geschädigten zur Markterforschung vor Beauftragung eines Gutachters

Bestimmung des Sachverständigenhonorars in Verkehrssachen nach der Schadenshöhe; keine Verpflichtung des Geschädigten zur Markterforschung vor Beauftragung eines Gutachters

AG Gronau Urt. v. 16.04.07 –1 C 7/07- zfs 2007,510

  1. In Verkehrssachen stellt ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar des Sachverständigen grundsätzlich den erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB dar.
  2. Nach einem Verkehrsunfall ist ein Geschädigter grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Angemessene Bestimmung des Sachverständigenhonorars nach der Schadenshöhe

Angemessene Bestimmung des Sachverständigenhonorars nach der Schadenshöhe

BGH Urt. v. 23.01.07 –VI ZR 67/06- zfs 2007,507

Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB erstattet werden.

Überhöhte Sachverständigenkosten

Überhöhte Sachverständigenkosten

Rglm. hat der ggn. Versicherer die Sachverständigenkosten zu ersetzen. In der Praxis werden diese jedoch oft in unterschiedlicher Höhe ausgestellt.

Nach der Rspr (AG Darmstadt zfs 2000,65; AG Bochum DAR 1996,97; AG Kassel 1995,15; u.v.m.) ist der Geschädigte nicht dazu verpflichtet vor Beauftragung eines Sachverständigen einen Preisvergleich durchzuführen. Vielmehr kann der Sachverständige sein Honorar nach beiliegendem Ermessen festsetzen (AG Westerburg zfs 2002,72).

Sachverständigenkosten - Missverhältnis

AG Hamburg-Harburg Urt.v. 22.09.2011 -648 C 196/11-

 

Der Geschädigte kann vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten verlangen, die aus seiner Sicht verhältnismässig erscheinen; dabei ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, "Marktforschung" zu betreiben. Solange für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass Preis und Leistung des Sachverständigen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er den vollen Ausgleich der -möglicherweise auch überhöhten- Gutachterkosten verlangen.

 

Ein erkennbar auffälliges Missverhältnis ist im Regelfall erst dann anzunehmen, wenn die Gutachterkosten über 25 % der Reparaturkosten betragen.

Sachverständigenkosten (Tabellen)

AG MünchenUrt.v. 14.11.2011 -331 C 14952/11-

 

Die berechneten Sachverständigenkosten können am erforderlichen Herstellungsaufwand orientiert werden, ausgerichtet an den Tabellen anerkannter Berufsverbände. Zulässig ist auch eine pauschalierung der Nebenkosten.

Erstattung von Gutachterkosten

OLG Hamm I-6 U 138/11 (DAR 2012,20)

 

Anders als vom OLG Rostock (NJW 2011, 1973 f) entschieden, nehmen auch die Sachverständigenkosten an der Quotierung nach § 17 Abs. 1 StVG teil, sind also bei einem Mitverschulden des Geschädigten ebenfalls nur anteilig zu erstatten.

Sachverständigenkosten

AG Saarlouis Urt.v. 21.12.2011 -26 C 2093/10(11)-

 

Die Sachverständigenkosten sind als Rechtsverfolgungskosten als an der Schadenshöhe zu orientierende Pauschale abzurechnen.

Sachverständigenkosten -Berechnung - Bagatellgrenze

LG LUdwigshafen/Rhein Urt. v. 04.01.2012 -2 k C 208/10-

 

Nicht zu beanstanden ist, wenn ein Sachverständiger ohne Verweis auf seinen Zeitaufwand ein Grundhonorar brechnet, es sei den, es besteht ein außergewöhnliches Missverhältnis zu den Nettoreparaturkosten. Zudem setzt die Erteilung des Auftrags voraus, dass die Bagatellgrenze  von 500,- bis 700,- € nicht überschritten wird.

Sachverständigenkosten (Auswahl, Kosten nach Schadenshöhe)

AG Hamburg-Altona Urt.v. 26.09.2011 -314a C 91/11-

 

Der Geschädigte ist bei der Getlendmachung der Sachverständigengebühren nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Eine Pflicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes besteht hierbei allerdings nicht.

 

Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können nur dann erhoben werden, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung evident ist. Preise und Empfehlungen, die auf Sonderkonditionen verweisen, die der Versicherer ausgehandelt hat, sind nicht rrepräsentativ.

 

Gegen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar des Sachverständigen bestehen grundsätzlich keine Einwendungen.

Sachverständigenkosten (Kosten nach Schadenshöhe, Tabellen)

LG München I Urt.v. 01.09.2011 -19 S 7874/11-

 

Es enspricht gängiger Praxis, dass ein sog. Grundhonorar des Sachverständigen in Bezug auf die Schadenshöhe berechnet wird.

Zur Abtretung von Sachverständigenkosten

Unklare Klausel zur Abtretung und Zahlungsanweisung im Sachverständigenauftrag

BGH, Urteil vom 17.07.2018-VI ZR 274/17- NJW 2019, 51

Eine in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch „zur Sicherung“ und“erfüllungshalber“ seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, ist (jedenfalls dann) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 I 2 BGB unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung vorsieht:

„durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigen aus diesem Vertrag gegen mich (geschädigte Auftraggeber) nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern.“

und auf dem selben Formular eine weitere Abtretung des Schadensersatzanspruchs vom Sachverständigen an einen Dritten (hier: zu Inkassodienstleistungen berechtigte Verrechnungsstelle) vorgesehen ist.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.